AGB

Die ROX Asia Consultancy Ltd. – nachfolgend ROX genannt – ist ein in Hongkong registriertes Unternehmen mit der Business‑Certificate‑No.: 22102989‑000‑11‑98‑3.

ROX ist frei und unabhängig von den Interessen Dritter und ist nur seinem Auftraggeber gegenüber verantwortlich. Zu den Arbeitsgrundsätzen von ROX zählt, dass nur Aufträge angenommen werden, für deren zielgerichtete Bearbeitung die erforderlichen Mitarbeiter und Projektpartner mit entsprechenden Erfahrungen und Fähigkeiten bereitgestellt werden können.

Angebote und Abwicklung der Aufträge erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen der Mitarbeiter und Projektpartner von ROX. Zuverlässige Projektbearbeitung unter Wahrung der Sorgfaltspflicht werden garantiert. Erarbeitet werden nur Lösungen, die dem Stand der Technik und Wissenschaft, dem speziellen Entwicklungsstand der Branche und den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers in bestmöglicher Weise gerecht werden. Als genereller Qualitätsmaßstab für Warenproduktionen gilt der in Deutschland übliche Standard. Als Kalkulations‑ und Rechnungsgrundlage aller Angebote dienen US $. Nur zur Umrechnungserleichterung für europäische Kunden werden ggf. EURO zum Tageswechselkurs mit angeboten. Entsprechend der lokalen Bestimmungen in Hongkong werden alle Projekte und Leistungen ohne Mehrwertsteuer abgerechnet. Jegliche Honorare bei Beratungsaufträgen werden gemäß des im Angebot präsentierten Stufenplans zu 50 % bei Auftragserteilung und zu 50% bei Bearbeitungsschluss abgerechnet, sofern nicht anders angeboten bzw. vereinbart. Projektbeginn ist unmittelbar nach Konto‑Eingang der vereinbarten Anzahlungssumme. Firmenkonten von ROX sind ausschließlich in Hong Kong.

Jegliche Reise‑ und Nebenkosten werden – sofern nicht als einmalige Pauschalsumme vereinbart – jeweils monatlich rückwirkend nach dem realen Aufwand berechnet.

Reisekosten und Spesen werden auf folgender Grundlage in Rechnung gestellt:

  • Flugkosten international: Economy Class, innerhalb Chinas: Business Class
  • PKW-Anreise EUR 0,45/km, Bahnfahrten 1. Klasse; Taxi nach Aufwand
  • Übernachtung nach Aufwand auf Basis von 4-Sterne-Hotels internationalen Standards je nach Verfügbarkeit vor Ort
  • Tagesspesen bei Reisetätigkeit außerhalb Hongkongs pro Person und Tag US $ 100,‑

Ein Leistungstag entspricht einer täglichen Arbeitsleistung von acht Stunden. Reisezeiten sind honorarpflichtige Arbeitszeiten. Bei mehrtägigen Projekten werden die notwendigen Reisezeiten pro zusätzlich angebrochenem Tag zum halben Leistungstagessatz berechnet.

Im Rahmen des Projekts anfallende Zusatz‑ oder Fremdkosten, sowie der Einsatz von speziellen Arbeitsmitteln, die über ein normales Maß hinausgehen, zur Erfüllung der Projektziele aber notwendig sind, werden je nach Aufwand nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Bei Warenlieferungen oder ‑produktionen werden 30–50 % der Gesamtkosten bei Auftragserteilung und die Restsumme bei Lieferung abgerechnet (documents against payment). In gegenseitiger Absprache ist die Eröffnung eines Akkreditivs (letter‑of‑credit) bei der deutschen Bank des Auftraggebers möglich.

Die Grundlage aller Angebote ist prinzipiell F.O.B. Hong Kong. Transportkosten separat ausgewiesen und nach aktuellem Kurs berechnet. Auf den tatsächlichen Importzoll hat ROX keinen direkten Einfluss. Hier kann es zu Abweichungen gegenüber dem Angebot kommen.

Es ist gewährleistet, dass alle kundenspezifischen Datenmaterialien, vertraulichen Informationen und internen Unterlagen des Auftraggebers der strengen Geheimhaltung unterliegen und nicht ohne Genehmigung des Auftraggebers gegenüber Dritten bekannt oder zugänglich gemacht werden. Diese Vereinbarung der Schweigepflicht gilt auch über das Projektende hinaus.

Corona-Spezial:
Sollte es durch die Corona-Pandemie oder anderen Folgen höherer Gewalt zu Verschiebungen des vereinbarten Liefertermins kommen – sei es durch Produktionsverzögerungen seitens der Lieferanten von ROX oder durch Probleme bei der Versendung per Schiff oder Flugzeug oder bei der Verzollung – die auf einem außerhalb des Einflussbereichs von ROX liegenden Hinderungsgrund beruhen, was bei Vertragsabschluss nicht bekannt war oder nicht in Betracht gezogen werden konnte, so entbinden die Folgen des Lieferverzugs den Auftraggeber nicht von seiner Produktabnahme- und Zahlungspflicht.

ROX verpflichtet sich, den Auftraggeber unmittelbar nach Bekanntwerden darüber zu informieren, eine Projektänderung oder gar einen Projektabbruch vorzuschlagen, sofern im Rahmen der Projekttätigkeit abzusehen ist, dass keine zielgerichtete Bearbeitung durchgeführt werden kann bzw. das Auftragsziel nicht innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen erreicht werden kann. Das Projekt kann dann nach gegenseitiger Absprache in seinen Inhalten korrigiert oder gar beendet werden. Erbrachte Leistungen von Seiten ROX werden bis zur Aufhebung der Vertragsverhältnisse nach realem Aufwand abgerechnet.

Der Auftraggeber hat gemäß dieser Vereinbarung das Recht, Beratungsprojekte nach Abschluss von im Vorfeld vereinbarten Stufen abzubrechen bzw. nur Teilphasen in Auftrag zu geben. Sollte es Diskrepanzen zwischen den vom Auftraggeber erwarteten und den von ROX präsentierten Projektergebnissen geben, so befreit das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht gemäß den im Angebot festgelegten Vereinbarungen.

Das genaue Anforderungsprofil und der Leistungsumfang jeglicher Projektarbeit wird schriftlich in einem Angebot fixiert. Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form erfolgen. Jegliche Änderungen der Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Erfüllung der Beratungsleistung gilt dann als vereinbart, sobald eine Präsentation der Arbeitsergebnisse und/oder die Übergabe einer zuvor vereinbarten Dokumentation der Arbeit stattgefunden hat. Dieses kann in Bearbeitungsstufen geschehen.

Bei Warenproduktion endet die Zuständigkeit von ROX bei der Übergabe der Warendokumente („bill of lading“) an den Kunden. Alle Angebote sind bis zur Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung freibleibend. Der Auftraggeber erhält nach Zahlung aller erbrachten Leistungen gemäß den Vereinbarungen über Honorare und Projektinhalte die freie Verfügung und alle Rechte an den Projektinhalten und Ergebnissen. Je nach Art und Inhalt der Projekte bedarf ein exklusives Nutzungsrecht gesonderter Vereinbarungen.

Der Gerichtsstand ist Hongkong.

Stand: Oktober 2020

ROX Asia Consultancy Ltd.
Headquarter Hong Kong
Unit 13B, 13th floor 
Tsuen Tung Industrial Building
38–40 Chai Wan Kok Street
Tsuen Wan, N.T.
Hong Kong
Tel.: +852 2117 8196
rommel@roxasia.com
www.roxasia.com