AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ROX Asia GmbH

Die ROX Asia GmbH – nachfolgend ROX genannt – ist ein beim Amtsgericht Steinfurt registriertes Unternehmen unter dem Eintrag HRB 15751.

ROX ist frei und unabhängig von den Interessen Dritter und ist nur seinem Auftraggeber gegenüber verantwortlich. Zu den Arbeitsgrundsätzen von ROX zählt, dass nur Aufträge angenommen werden, für deren zielgerichtete Bearbeitung die erforderlichen Mitarbeiter und Projektpartner mit entsprechenden Erfahrungen und Fähigkeiten bereitgestellt werden können.

Angebote und Abwicklung der Aufträge erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen der Mitarbeiter und Projektpartner von ROX. Zuverlässige Projektbearbeitung unter Wahrung der Sorgfaltspflicht werden garantiert. Erarbeitet werden nur Lösungen, die dem Stand der Technik und Wissenschaft, dem speziellen Entwicklungsstand der Branche und den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers in bestmöglicher Weise gerecht werden. Als genereller Qualitätsmaßstab für Warenproduktionen gilt der in Deutschland übliche Standard. Als Kalkulations‑ und Rechnungsgrundlage aller Angebote dienen US $. Nur zur Umrechnungserleichterung für europäische Kunden werden ggf. EURO zum Tageswechselkurs mit angeboten. Entsprechend der lokalen Bestimmungen in Hongkong werden alle Projekte und Leistungen ohne Mehrwertsteuer abgerechnet. Jegliche Honorare bei Beratungsaufträgen werden gemäß des im Angebot präsentierten Stufenplans zu 50 % bei Auftragserteilung und zu 50% bei Bearbeitungsschluss abgerechnet, sofern nicht anders angeboten bzw. vereinbart. Projektbeginn ist unmittelbar nach Konto‑Eingang der vereinbarten Anzahlungssumme. Firmenkonten von ROX sind ausschließlich in Hong Kong.

Jegliche Reise‑ und Nebenkosten werden – sofern nicht als einmalige Pauschalsumme vereinbart – jeweils monatlich rückwirkend nach dem realen Aufwand berechnet.

Reisekosten und Spesen werden auf folgender Grundlage in Rechnung gestellt:

  • Flugkosten international: Economy Class, innerhalb Chinas: Business Class
  • PKW-Anreise EUR 0,45/km, Bahnfahrten 1. Klasse; Taxi nach Aufwand
  • Übernachtung nach Aufwand auf Basis von 4-Sterne-Hotels internationalen Standards je nach Verfügbarkeit vor Ort
  • Tagesspesen bei Reisetätigkeit außerhalb Hongkongs pro Person und Tag US $ 100,‑

Ein Leistungstag entspricht einer täglichen Arbeitsleistung von acht Stunden. Reisezeiten sind honorarpflichtige Arbeitszeiten. Bei mehrtägigen Projekten werden die notwendigen Reisezeiten pro zusätzlich angebrochenem Tag zum halben Leistungstagessatz berechnet.

Im Rahmen des Projekts anfallende Zusatz‑ oder Fremdkosten, sowie der Einsatz von speziellen Arbeitsmitteln, die über ein normales Maß hinausgehen, zur Erfüllung der Projektziele aber notwendig sind, werden je nach Aufwand nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Bei Warenlieferungen oder ‑produktionen werden 30–50 % der Gesamtkosten bei Auftragserteilung und die Restsumme bei Lieferung abgerechnet (documents against payment). In gegenseitiger Absprache ist die Eröffnung eines Akkreditivs (letter‑of‑credit) bei der deutschen Bank des Auftraggebers möglich.

Die Grundlage aller Angebote ist prinzipiell F.O.B. Hong Kong. Transportkosten separat ausgewiesen und nach aktuellem Kurs berechnet. Auf den tatsächlichen Importzoll hat ROX keinen direkten Einfluss. Hier kann es zu Abweichungen gegenüber dem Angebot kommen.

Es ist gewährleistet, dass alle kundenspezifischen Datenmaterialien, vertraulichen Informationen und internen Unterlagen des Auftraggebers der strengen Geheimhaltung unterliegen und nicht ohne Genehmigung des Auftraggebers gegenüber Dritten bekannt oder zugänglich gemacht werden. Diese Vereinbarung der Schweigepflicht gilt auch über das Projektende hinaus.

Corona-Spezial:
Sollte es durch die Corona-Pandemie oder anderen Folgen höherer Gewalt zu Verschiebungen des vereinbarten Liefertermins kommen – sei es durch Produktionsverzögerungen seitens der Lieferanten von ROX oder durch Probleme bei der Versendung per Schiff oder Flugzeug oder bei der Verzollung – die auf einem außerhalb des Einflussbereichs von ROX liegenden Hinderungsgrund beruhen, was bei Vertragsabschluss nicht bekannt war oder nicht in Betracht gezogen werden konnte, so entbinden die Folgen des Lieferverzugs den Auftraggeber nicht von seiner Produktabnahme- und Zahlungspflicht.

ROX verpflichtet sich, den Auftraggeber unmittelbar nach Bekanntwerden darüber zu informieren, eine Projektänderung oder gar einen Projektabbruch vorzuschlagen, sofern im Rahmen der Projekttätigkeit abzusehen ist, dass keine zielgerichtete Bearbeitung durchgeführt werden kann bzw. das Auftragsziel nicht innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen erreicht werden kann. Das Projekt kann dann nach gegenseitiger Absprache in seinen Inhalten korrigiert oder gar beendet werden. Erbrachte Leistungen von Seiten ROX werden bis zur Aufhebung der Vertragsverhältnisse nach realem Aufwand abgerechnet.

Der Auftraggeber hat gemäß dieser Vereinbarung das Recht, Beratungsprojekte nach Abschluss von im Vorfeld vereinbarten Stufen abzubrechen bzw. nur Teilphasen in Auftrag zu geben. Sollte es Diskrepanzen zwischen den vom Auftraggeber erwarteten und den von ROX präsentierten Projektergebnissen geben, so befreit das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht gemäß den im Angebot festgelegten Vereinbarungen.

Das genaue Anforderungsprofil und der Leistungsumfang jeglicher Projektarbeit wird schriftlich in einem Angebot fixiert. Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form erfolgen. Jegliche Änderungen der Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Erfüllung der Beratungsleistung gilt dann als vereinbart, sobald eine Präsentation der Arbeitsergebnisse und/oder die Übergabe einer zuvor vereinbarten Dokumentation der Arbeit stattgefunden hat. Dieses kann in Bearbeitungsstufen geschehen.

Bei Warenproduktion endet die Zuständigkeit von ROX bei der Übergabe der Warendokumente („bill of lading“) an den Kunden. Alle Angebote sind bis zur Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung freibleibend. Der Auftraggeber erhält nach Zahlung aller erbrachten Leistungen gemäß den Vereinbarungen über Honorare und Projektinhalte die freie Verfügung und alle Rechte an den Projektinhalten und Ergebnissen. Je nach Art und Inhalt der Projekte bedarf ein exklusives Nutzungsrecht gesonderter Vereinbarungen.

Der Gerichtsstand ist Deutschland.

Stand: Dezember 2025

Zentrale in Deutschland:
ROX Asia GmbH
Geschäftsführer Christian Rommel
Erich-Ollenhauer-Strasse 11 a
D – 48282 Emsdetten
Deutschland
Tel. +49-179-7976238
rommel@roxasia.com
www.roxasia.com

Niederlassung Hong Kong:
ROX Asia Consultancy Ltd.
Unit 2002, 20th floor
International Enterprise Centre 1
11 Chai Wan Kok Street
Tsuen Wan, N.T. Hong Kong
phone +852-2117 8196
rommel@roxasia.com
www.roxasia.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen ROX ASIA GMBH für das Geschäftsfeld Abenteuerreisen

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a–m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4–11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht).
Bitte lesen Sie die nachstehenden Bedingungen in Ruhe und mit Sorgfalt durch!
Diese Reisebedingungen werden von Ihnen bei der Buchung anerkannt.
 

1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Kunden

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.3 Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

1.4 Die Buchung muss schriftlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.

1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. Bezahlung

2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 50% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird bis 6 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

2.3 Sollte der Gast bei Buchung seinen Namen in falsch bzw. vom Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass) abweichender Schreibweise angegeben haben und dadurch die Reise eingeschränkt oder gar nicht möglich sein, sind die Kosten vom Gast zu tragen.

3. Leistungsänderungen

3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Siehe hierzu die Haftungsausschluss-Erklärung aufgrund der besonderen Situation im Reiseland Äthiopien.

3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.


3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift schriftlich zu erklären.

4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Bis 6 Wochen vor Reiseantritt 20% des Reisepreises, ab 4 Wochen vor Reiseantritt 50%, ab 2 Wochen vor Reiseantritt 80%, ab 6 Tage vor Reiseantritt 90% des Reisepreises. Stornierung am Abreisetag/No Show: 100% des Reisepreises.

4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.

4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

5. Umbuchungen

5.1 Werden auf Ihren Wunsch nach der Buchung der Reise, bis 75 Tage vor Reisebeginn, für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, der Reisetermin, der Ort des Reiseantritts, die Unterkunft, die Verpflegungsart, die Beförderungsart oder die Beförderungsdokumente geändert, so können der Veranstalter hierfür eine Bearbeitungsgebühr von € 75,00 pro Person erheben. Ist im Fall der Buchung eines halben Doppelzimmers bis 2 Wochen vor Reiseantritt noch kein Zimmerpartner gefunden oder storniert dieser, wird der Einzelzimmerzuschlag erhoben.

5.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.
Ein Rücktritt ist spätestens am 14. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen


Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden

9.1 Mängelanzeige

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.


9.2 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.


9.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung

Beginn und Ende der Reise ist im jeweiligen Reiseland, in diesem Fall Äthiopien. Der Kunde ist für die eigenverantwortliche Reservierung und Buchung von Flugan- und Abreise selbst verantwortlich. Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen empfiehlt der Veranstalter dringend, diese unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Veranstalter bei Verlust, Beschädigung, Verzögerung oder Fehlleitung von Reisegepäck weder verantwortlich noch zuständig.

9.4 Reiseunterlagen

Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den zweifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.


10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den zweifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.

Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

10.4 Verpflegung: Im Rahmen der Gruppenreisen werden – abhängig von der jeweiligen Ausschreibung – ein- oder mehrgängige Gruppenmenüs durch die jeweiligen Leistungsträger des Veranstalters bereitgestellt. Für die Qualität und Durchführung der angebotenen Mahlzeiten ist der jeweilige Leistungsträger verantwortlich. Teilt der Gast dem Veranstalter spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn schriftlich mit, dass Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder besondere Ernährungseinschränkungen vorliegen, wird der Veranstalter diese Information an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Ein Anspruch auf die Bereitstellung spezieller Alternativgerichte besteht jedoch nicht. Die eigenverantwortliche Organisation geeigneter Verpflegung bei Unverträglichkeiten, Erkrankungen oder aus persönlichen Überzeugungen (z. B. vegetarisch, vegane, religiöse oder medizinisch bedingte Ernährung) obliegt dem Gast selbst.

11. Ausschluss von Ansprüchen


Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

12. Verjährung

12.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

12.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.


12.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

13.2 Der Kunde ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3 Der Kunde ist selbst verantwortlich für die rechtzeitige Beantragung und den Zugang notwendiger Visa (Beschaffung und Mitführung) durch jeweilige diplomatische Vertretungen.

14. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutschem Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

15. Gerichtsstand

15.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

15.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

15.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

15.4 Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

17. Reiseveranstalter

ROX Asia GmbH, Geschäftsführer Christian Rommel
Erich-Ollenhauer-Strasse 11a, 48282 Emsdetten, Deutschland
HRB 15751 (Amtsgericht Steinfurt)
Stand: Dezember 2025

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden
bei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2301

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (z.B. Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8% des Pauschalpreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Erstattung der geleisteten Zahlungen.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. Unsere Stornostaffelung steht in unseren AGB § 4.3
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Die ROX Asia GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Webseite, auf welcher die Gesamtausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden ist: www.gesetze-im-internet.de/bgb) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von ROX Asia GmbH verweigert werden.

Stand: Dezember 2025

ROX Asia GmbH
Geschäftsführer Christian Rommel
Erich-Ollenhauer-Strasse 11 a
D – 48282 Emsdetten
Deutschland
Tel. +49-179-7976238
rommel@roxasia.com
www.roxasia.com